Leistungen der Sozialhilfe

 

Wenn die monatlichen Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht ausreichend sind, die verbleibenden Kosten für die ambulante Pflege zu tragen, können die offenen Kosten unter Umständen vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

 

Ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen.

 

Es besteht ein Schonbetrag von 2.600 €, bei Verheirateten für beide Ehepartner insgesamt 3.214 €. Zum Vermögen wird alles gerechnet, was Geldwert hat:

 

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Giro- und Sparkonten,
  • Lebensversicherungen,
  • Aktien,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Grundbesitz,
  • Wohneigentum und
  • ähnliche Sachwerte.

 

Ist Vermögen vorhanden, kann dieses aber kurzfristig nicht verwertet werden, ist es möglich, Sozialhilfe als Darlehen zu erhalten.