Wie komme ich zu einer Kur?


Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten, um in den Genuss eines Kuraufenthalts zu gelangen. Dabei handelt es sich zum einen um eine Privatkur und zum anderen um eine z.B. durch die Krankenkasse bezuschusste Kur (im Weiteren: Kassenkur). Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Möglichkeiten liegt in der Art und Weise der Finanzierung.

 

Privatkur:


Der schnellste und auch unkompliziertere Weg zu einer Kur ist die Organisation einer so genannten Privatkur. Dabei sind sämtliche Kosten durch den Gast selbst zu tragen.

 

Kassenkur:


Die Organisation einer Kassenkur hingegen gestaltet sich schwieriger. Hier führt der erste Weg zumeist zum Arzt. Dieser führt eine Untersuchung durch und erstellt wenn nötig ein Attest. Es liegt in seinem Ermessen, eine Kur oder einen Kurort mit geeigneten Therapiekonzepten zu empfehlen und dem Patienten die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen.

 

Je nach Krankheitsbild wird der Arzt eine ambulante oder stationäre Kur befürworten. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die Krankenkasse, die Rentenversicherung, der Sozialversicherungsträger oder andere Träger für die Kostenübernahme zuständig sind. Der Antrag auf Kostenübernahme, bestehend aus dem ärztlichen Attest und zahlreichen Formularen, wird an den zuständigen Versicherungsträger geleitet. Dieser prüft den Antrag und kann z.B. bei einer stationären Kur den Ort und die Kureinrichtung festlegen.

Bevor der Sozialleistungsträger eine beantragte Kur bewilligen kann, wird grundsätzlich eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben. Die Begutachtung erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege, d.h. nach vorliegen der Krankenakten. Eine körperliche Untersuchung kann zudem angeordnet werden. Wird ein vom Arzt begründeter Kur-/Reha-Antrag allein nach Aktenlage abgelehnt, so empfiehlt sich stets, Widerspruch mit der Bitte um persönliche Begutachtung einzulegen.

 

Entscheidend ist, dass für Versicherte in den gesetzlichen Sozialversicherungen bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit in mehrjährigen Abständen ein Anspruch auf kur- und rehabilitationsmedizinische Leistungen in Kur- und Reha-Einrichtungen in Heilbädern und Kurorten besteht. Ambulante Kuren bzw. Vorsorge- und Reha-Leistungen können im Abstand von drei Jahren und stationäre Kuren bzw. Vorsorge- und Reha-Leistungen im Abstand von vier Jahren beantragt werden.


Die neue Sozialgesetzgebung kennt seit dem 01. Januar 2000 auch bei den Krankenkassen den Begriff "Kur" nicht mehr. Die Fachbezeichnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung lauten jetzt im Wesentlichen: - Ambulante Vorsorge- und Reha-Leistungen - Stationäre Vorsorge- und Reha-Leistungen - Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter - Stationäre Anschluss-Rehabilitation

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen und Reha-Leistungen wählen die Krankenkassenversicherten zusammen mit ihrem Arzt den geeigneten Kurort, die Art der Unterkunft und die geeignete Behandlung bzw. die Kurmittel aus. Die Kostenübernahme für die Behandlung kann bei der Krankenkasse beantragt werden, die 100% der Kosten für den Kurarzt, 90% der Kosten für Kurmittel und 100% der Kosten für die Gesundheitsbildung übernimmt. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung am Behandlungsort zahlt der Versicherte selbst.

Bei einer stationären Vorsorge- und Reha-Leistung werden die Versicherten in der Kureinrichtung nicht nur behandelt und versorgt, sie werden dort auch untergebracht. Hierbei wird die Krankenkasse ein entsprechendes Vertragshaus empfehlen. Nach der Einberufung des Versicherten zur Kur wird dieser für die Zeit des Kuraufenthaltes krankgeschrieben. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, während der Versicherte einen Eigenanteil in Höhe von 10 Euro pro Tag tragen muss.

Spezielle Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für erholungsbedürftige Mütter und Väter werden in Häusern des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt. Bei einer stationären Anschluss-Rehabilitation (AHB) schließt sich die Heilmaßnahme unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an, so dass sich in der Regel das Krankenhaus um den Antrag kümmert. In beiden Fällen ist sowohl die Vorgehensweise als auch die Eigenbeteiligung des Versicherten ähnlich wie bei den stationären Vorsorge- und Reha-Leistung geregelt. Die rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch. Stand der Informationen: Mai 2007